I. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit der Elektrohaus Voigt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Herrn Henk Voigt und Frau Birte Lepthien, geschäftsansässig Hohe Straße 24, 27798 Hude, Deutschland, Tel.: +49 (0) 44 08 / 939 00, Fax: +49 (0) 44 08 / 939 03 3, E-Mail: hv@elektro-voigt.com, (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“ oder „Verkäufer“), und Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Kunden“ oder “Auftraggeber“), geschlossen werden. Zudem gelten diese AGB auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern des Auftragnehmers, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht zwingend ein Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer voraussetzen. Die AGB gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Online-Angebote auf der Webseite https://www.elektro-voigt.com des Auftragnehmers, durch E-Mail, Online-Formular, Fax, etc. oder direkt mit Herrn Henk Voigt oder Frau Birte Lepthien zu Stande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.
(2) Sie gelten für natürliche Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Jede Nachbestellung, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Vertrages war, gilt als gesonderter neuer Auftrag und nicht als Erweiterung oder Abänderung des Ursprungsauftrags. Diese zusätzlich vereinbarten Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
(5) Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:
– dem Auftragsschreiben / Bestellung
– der Leistungsbeschreibung des Auftrages
– diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– die VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung
– das BGB.
(6) Der Auftragnehmer behält sich vor, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.
(7) Allein durch eine Anfrage an den Auftragnehmer (per E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Diese Anfrage stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Auftragnehmer das Angebot für diesen Vertrag annimmt. Der Auftragnehmer nimmt das Vertragsangebot an, indem der Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wird.
II. Besondere Geschäftsbedingungen für Leistungs- und Reparaturarbeiten
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungs- und Reparaturarbeiten, die persönlich, schriftlich, telefonisch oder online über die Webseite https://www.elektro-voigt.com (nachfolgend bezeichnet als „Webseite“) und direkt mit Herrn Henk Voigt oder Frau Birte Lepthien (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), Hohe Straße 24, 27798 Hude, Tel.: +49 (0) 44 08 / 939 00, Fax: +49 (0) 44 08 / 939 03 3, E-Mail: info@elektro-voigt.com mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.
§1 Allgemeines
(1) Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil Bund betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
(2) Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
§2 Lieferung und Fertigstellung
(1) Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
(2) Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
§3 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge trägt der Auftraggeber. Da Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
a.) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestellt werden konnte,
b.) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
c.) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.
§4 Gewährleistungsrechte
(1) Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B:
(2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
(3) Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
(5) Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggeber n nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs und Schadenersatzansprüche statt der Leistung bleiben unberührt.
(6) Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden an den Verkaufsgegenständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, den Einbau von Geräten des Auftraggebers / eines Dritten, durch starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht bzw. durch andere Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, es sei denn, es liegt eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den Auftragnehmer vor. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Mitverschuldens bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
§5 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber n für das Verschulden des von uns eingesetzten Hilfspersonals wie für eigenes Verschulden. Dies gilt für den Fall einer Inanspruchnahme des Hilfspersonals durch den Auftraggeber zugunsten des Hilfspersonals entsprechend.
§6 Erweitertes Pfandrecht
(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
(2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Auftraggeber ausgezahlt (oder an mögliche Insolvenzverwalter für den Fall einer Insolvenz des Auftraggebers).
(3) Kommt der Auftraggeber einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers nicht innerhalb von einem Monat nach, sich die überschießenden Erlöse auszahlen oder einziehen zu lassen, dann verbleiben diese Erlöse beim Auftragnehmer.
§7 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Auftragnehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Auftragnehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
III. Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch oder online über die Webseite https://www.elektro-voigt.com (nachfolgend bezeichnet als „Webseite“) und direkt mit Herrn Henk Voigt oder Frau Birte Lepthien (nachfolgend bezeichnet als „Verkäufer“), Hohe Straße 24, 27798 Hude, Tel.: +49 (0) 44 08 / 939 00, Fax: +49 (0) 44 08 / 939 03 3, E-Mail: info@elektro-voigt.com mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Kunde“) geschlossen werden.
§1 Eigentumsvorbehalt
(1) Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Vertragsnehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
(2) Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
(4) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher oder Ausübung des Unternehmerpfandrechts – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihm unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
§2 Annahmeverzug
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche verpflichtet. dem Verkäufer die angemessenen anfallenden Lagerkosten zu vergüten. Sofern der Verkäufer die Ware im eigenen Lager einlagert, erhält er die üblichen Lagerkosten oder 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis. Dem Kunden ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
§3 Gewährleistung und Haftung
(1) Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
(2) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
a) Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
b) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
c) Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Überspannung, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.‘
§4 Haftung auf Schadenersatz
(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
(4) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
(5) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
(6) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(7) Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
§5 Rücktritt
(1) Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung nach Vertragsabschluss objektiv unmöglich wird, weil der Hersteller, mit dem der Verkäufer ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall hat der Verkäufer den Nachweis zu erbringen, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Der Verkäufer hat den Kunden über die genannten Umstände unverzüglich zu benachrichtigen. Des Weiteren hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich die bereits erbrachten Gegenleistungen zu erstatten.
(3) Des Weiteren ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung berechtigt, wenn vom Kunden falsche Angaben über dessen Kreditwürdigkeit gemacht wurden oder objektive Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit entstanden sind, sofern nicht der Kunde bereits vollumfänglich geleistet hat. Dies gilt insbesondere in Fällen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Für den Fall eines Teilrücktritts sind bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt jedoch unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche. Vor dem Rücktritt hat der Verkäufer dem Kunden die Möglichkeit einer Vorauszahlung bzw. Erbringung einer ausreichenden Sicherheit einzuräumen.
§6 Pauschalierter Schadensersatz nach Rücktritt
Soweit der Verkäufer vorn Kunden Schadensersatz nach einem Rücktritt verlangen kann, beläuft sich der zu ersetzende Schadensbetrag pauschal auf 25% der Nettoauftragssumme, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungs- und Reparaturarbeiten und Verkauf
§1 Änderungen der AGB
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
(2) Die vom Auftragnehmer angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.
(3) Das Schweigen des Auftraggebers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot desAuftragnehmerserfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB
b) der Auftraggeber das Änderungsangebot des Auftragnehmers nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
In diesen Fällen wird der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
(5) Macht der Auftragnehmer von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Auftraggeber den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
§2 Elektronische Kommunikation
Soweit der Auftraggeber einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche Weisung damit einverstanden, dass der Anbieter ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten vertragsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs- / Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs- / Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft werden oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Sicherheit, der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber deshalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mit. Damit einhergehende Kosten des Auftragnehmers, beispielweise für die Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware, trägt der Auftraggeber.
§3 Preise und Preisanpassung
(1) Die Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers und jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(2) Sollten sich bei langfristigen Bestellungen (ab 4 Monaten zwischen Vertragsabschluss und gewünschtem Liefertermin) für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten aufgrund Preissteigerungen bei Hersteller / Lieferant infolge Erhöhung der Energie- und Rohstoffpreise ergeben, die bei Bestellung noch nicht absehbar waren, so hat der Auftraggeber, sofern es diesem zumutbar ist, diese zu 50 % zu tragen.
(3) Für den Fall, dass bei vorbenannten langfristigen Bestellungen in den dort aufgezählten Fällen eine Senkung der Kosten eingetreten ist, so werden diese in gleichem Maße wie eine Steigerung an den Auftraggeber weitergegeben.
(4) Bei einer Preisanpassung hat der Auftraggeber ein Recht auf Offenlegung der betroffenen Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Auftragnehmers bei Erhöhungen, die deutlich über der Steigerung der Lebenshaltungskosten liegen, hat der Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt.
§4 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
(2) Nachdem der Auftragnehmer die Leistung erbracht hat, übersendet er dem Auftraggeber die Rechnung. Wurden keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart, ist die Zahlung 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Rechnung fällig. Bei unbarer Zahlung ist die Rechnungsnummer anzugeben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen möchten, Gegenansprüche aus demselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, vom Anbieter anerkannt oder unstrittig sind.
(4) Rechnungsforderungen können vom Auftragnehmer an Dritte abgetreten werden, insbesondere zu Refinanzierungszwecken sowie zu Zwecken vereinfachter Forderungsabwicklung. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er im Abtretungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die für eine Abtretung sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen an den Dritten übermittelt.
(5) Für Leistungen, die im Auftrag nichtenthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
(6) Bei Aufträgen: deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten.
§5 Lieferfrist
(1) Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs des Schreibens, mit dem der Auftraggeber den Auftragnehmer in Verzug setzt, falls eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist vorliegt, mit deren Ablauf – zu gewähren, im Höchstfall jedoch nicht mehr als 14 Tage. Liefert der Auftragnehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(2) Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei seinen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere Streiks, Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden sowie angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Auftraggebers beim Auftragnehmer an den Auftraggeber erfolgt. Sollte es sich hierbei um eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist handeln, so beginnt die zu setzende Nachfrist mit deren Ablauf.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt. Hinsichtlich der Möglichkeit des Rücktritts für den Auftragnehmer gelten die Regelungen des § 9 dieser AGB.
§6 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
§7 Benachrichtigungen, Adressänderung und Firmenwechsel
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich über Änderungen seiner postalischen oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam wird. Bei der vom Auftraggeber angegebene Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Wechselt bei einem Unternehmen der Inhaber oder ein persönlich haftender Gesellschafter oder erfolgt eine Änderung der Rechtsform so gilt dies als Überlassung an Dritte. Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.
§8 Personenmehrheiten
Tatsachen, die für einen Auftraggeber bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen den Auftraggeber einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für den anderen Auftraggeber die gleiche Wirkung. Sind mehrere Personen Auftraggeber, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Auftragnehmers ist es ausreichend, wenn sie gegenüber einem der Auftraggeber abgegeben wird.
§9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen möchten, Gegenansprüche aus demselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstrittig sind.
(2) Im Falle des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist dieses der Höhe nach auf das 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beschränkt.
(3) Rechnungsforderungen können vom Auftragnehmer an Dritte abgetreten werden, insbesondere zu Refinanzierungszwecken sowie zu Zwecken vereinfachter Forderungsabwicklung. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er im Abtretungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die für eine Abtretung sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen an den Dritten übermitteln.
§10 Gerichtsstand
(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Gemäß den Regelungen in den Punkten 1, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
§13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
Alternative Streitbeilegung
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung unter http://ec.europa.eu/odr. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
Hinweis gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese AGB wurde erstellt durch Kanzlei Fischer-Battermann.